Kein Abzug von Aufwendungen für ein leerstehendes Objekt als vorab entstandene oder vergebliche Werbungskosten bei zumindest
gleichgewichtiger Verkaufsabsicht
Leitsatz
1. Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können nur dann als vorab entstandene oder vergebliche Werbungskosten berücksichtigt
werden, wenn der Steuerpflichtige nachweislich den endgültigen und anhand objektiver Umstände feststellbaren Entschluss zur
Vermietung des Objekts gefasst hat.
2. Hat der Steuerpflichtige ( auch ) die - mindestens als gleichwertig einzustufende - Absicht, das Objekt zu verkaufen,
kann er sich nicht mehr überzeugend darauf berufen, er habe beabsichtigt, durch langfristige Fremdvermietung einen Totalgewinn
zu erzielen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1077 Nr. 20 EFG 2000 S. 1073 SAAAB-08990
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