Änderung von Steuerbescheiden, die durch die Anwendung unlauterer Mittel erwirkt wurden
Leitsatz
1. Das Tatbestandsmerkmal "Anwendung unlauterer Mittel" im Sinne des § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist erfüllt, wenn dem
Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung bewusst gewesen sein muß, dass diese objektiv falsch ist.
2. Der Tatbestand der "Anwendung unlauterer Mittel" kann auch durch eine andere Person als die des Steuerpflichtigen verwirklicht
werden.