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FG Köln Urteil v. - 1 K 8999/99 EFG 2001 S. 1192

Gesetze: EStG § 9 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 Satz 3, EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 1

Immobilien

Schuldzinsenabzug bei gemischter Finanzierung

Leitsatz

1) Voraussetzung für den Schuldzinsenabzug bei einem teilweise fremdvermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäude ist, dass der Steuerpflichtige das Darlehen gezielt dem vermieteten Teil zuordnet und den selbstgenutzten Gebäudeteil teilweise oder vollständig mit vorhandenen Eigenmitteln finanziert.

2) Voraussetzung für die Zuordnung des Darlehens zum vermieteten Teil und damit für die Anerkennung der Schuldzinsen als Werbungskosten ist des weiteren, dass die Darlehensvaluta und damit auch die für das Darlehen gezahlten Zinsen tatsächlich zur Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils - objektiv nachprüfbar - verwendet worden sind.

3) Werden Kaufpreisteile für das Gebäude zunächst aus Eigenmitteln von einem einheitlichen Kontokorrentkonto beglichen und geht später auf diesem Konto die Darlehensvaluta zur Begleichung weiterer Kaufpreisteile ein, liegt eine Mischfinanzierung des gesamten Gebäudes mit Eigen- und Fremdmitteln vor, mit der Folge, dass die Fremdmittel nicht allein dem vermieteten Gebäudeteil zugerechnet werden können.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1268 Nr. 23
EFG 2001 S. 1192
HAAAB-08985

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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Urteil v. 15.05.2001 - 1 K 8999/99

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