Kostenlast bei unzulässigen AdV-Anträgen nach Hauptsacheerledigung oder Antragsrücknahme
Leitsatz
1) Erteilt das FA eine unrichtige Auskunft über den verfahrensrechtlich zulässigen Weg einer Aussetzung der Vollziehung, hat
das FA nach einer Erledigung des Rechtsschutzes in der Hauptsache die Kosten des gerichtlichen Antragsverfahrens trotz Unzulässigkeit
des Aussetzungsantrags gem. §§ 138 Abs. 1, 137 Satz 2 FGO zu tragen.
2) Die Rücknahme eines bei Gericht gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht gerichtskostenfrei. Eine entsprechende
Anwendung von Nr. 3110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 GKG) scheidet aus.
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