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FG Köln Beschluss v. - 15 V 437/02

Gesetze: FGO § 138GKG § 11 Kostenverzeichnis Nr 3110 FGO § 137 S 2

Gerichtskosten:

Kostenlast bei unzulässigen AdV-Anträgen nach Hauptsacheerledigung oder Antragsrücknahme

Leitsatz

1) Erteilt das FA eine unrichtige Auskunft über den verfahrensrechtlich zulässigen Weg einer Aussetzung der Vollziehung, hat das FA nach einer Erledigung des Rechtsschutzes in der Hauptsache die Kosten des gerichtlichen Antragsverfahrens trotz Unzulässigkeit des Aussetzungsantrags gem. §§ 138 Abs. 1, 137 Satz 2 FGO zu tragen.

2) Die Rücknahme eines bei Gericht gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht gerichtskostenfrei. Eine entsprechende Anwendung von Nr. 3110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 GKG) scheidet aus.

Fundstelle(n):
INF 2003 S. 328 Nr. 9
FAAAB-08964

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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Beschluss v. 08.11.2002 - 15 V 437/02

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