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FG Köln Urteil v. - 15 K 5161/95 EFG 2002 S. 905

Gesetze: EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 2, EStG § 8 Abs 2 Satz 1, EStG § 38 Abs 1, EStG § 38 Abs 1 Satz 2, EStG § 19 Abs 1

Arbeitnehmer:

Gewährung verbilligter Versicherungstarife an Beschäftigte und Beschäftigte von konzernangehörigen Gesellschaften

Leitsatz

1) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Heranzuziehen ist der Endpreis für die konkrete - verbilligt oder unentgeltlich - überlassene Ware oder Dienstleistung des konkreten Herstellers oder Dienstleisters und nicht der Endpreis für funktionsgleiche qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Gewährung verbilligter Versicherungstarife an Beschäftigte von Versicherungsunternehmen.

2) Soweit der verbilligte Tarif auch Beschäftigten von konzernangehörigen Gesellschaften gewährt wird, besteht eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung des Arbeitgebers, wenn sogenannter unechter Arbeitslohn vorliegt, bei dem der Dritte lediglich als Leistungsmittler des Arbeitgebers fungiert. Allein die Konzernzugehörigkeit rechtfertigt die Annahme von unechtem Arbeitslohn nicht.

3) Eine echte Lohnzahlung eines Dritten scheidet aus, wenn der Vorteil auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte.

4) Liegt eine echte Lohnzahlung eines Dritten vor, besteht eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung des Arbeitgebers nur dann, wenn der Arbeitgeber über die Höhe der Löhne in Kenntnis gesetzt wird. Der Arbeitgeber ist nicht befugt, Besteuerungsgrundlagen zu Lasten Dritter - seiner Arbeitnehmer - zu schätzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 816 Nr. 13
EFG 2002 S. 905
XAAAB-08945

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FG Köln, Urteil v. 21.03.2002 - 15 K 5161/95

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