1) Eine Vermietungstätigkeit fällt nur dann unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, wenn der Vermieter die Absicht
hat, auf Dauer einen Totalüberschuss zu erwirtschaften. Als Prognosezeitraum können maximal 50 Jahre - möglicherweise auch
nur ein kürzerer Zeitraum - zugrunde gelegt werden.
2) Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Einnahmeüberschuss erzielt
werden soll. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände der Beweis des ersten Anscheins
oder Beweisanzeichen (Indizien) gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht vorliegen.
3) Die Entscheidung für die Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung und gegen eine dauerhafte Vermietung zur Sicherstellung
einer besseren zukünftigen Möglichkeit des Verkaufs des Hauses ist bei erkennbarer Unwirtschaftlichkeit ein Umstand, der dem
Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht entgegensteht.
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