Obliegenheitspflichten des späteren Vorsteuerabzugsberechtigten gegenüber dem Vertragspartner
Leitsatz
1. Es besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich für den Zeitraum der Durchführung der zivilrechtlichen Leistungsverpflichtung
über die Richtigkeit der Geschäftsdaten (Anschrift, Rechtsform etc.) des Vertragspartners zu vergewissern, um die in den späteren
Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen zu können.
2. Bleiben die Rechnungsangaben über den Leistenden oder den Abrechnenden aufgrund begründeter Zweifel an ihrer Richtigkeit
nicht nachvollziehbar, kann der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen nicht in Anspruch genommen werden.
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