Vom Arbeitgeber erstattete Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers als Arbeitslohn
Leitsatz
Die Rückerstattung, die eine Fluggesellschaft ihren angestellten Flugzeugführern für einen Teil der von diesen selbst zu tragenden
Ausbildungskosten in der gesellschaftseigenen Flugschule gewährt, steht im Hinblick auf die Höhe des gewährten Vorteils im
erheblichen Eigeninteresse der betroffenen Arbeitnehmer und stellt Arbeitslohn dar. Die Absicht des Arbeitgebers, durch diese
Maßnahme soziale Spannungen innerhalb der Belegschaft zu vermeiden, führt nicht zu einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen
Interesse.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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