Anmietung einer Zwischenwohnung keine Werbungskosten
Leitsatz
1) Mehraufwendungen für die Anmietung einer Zwischenwohnung im Rahmen eines beruflich veranlaßten Umzugs können grundsätzlich
Werbungskosten darstellen, wenn die Zwischenwohnung nur behelfsmäßigen Charakter hat und im Grunde nur dazu dient, den Steuerpflichtigen
zu beherbergen, bis er eine seinen Lebensverhältnissen angemessene endgültige Wohnung gefunden hat.
2) Betrachtet der Steuerpflichtige die angemietete Zwischenwohnung als für ihn unangemessen und beruht die Anmietung nur darauf,
daß er nicht sofort ein für ihn angemessen erscheinendes Objekt findet, beruhen die Mehraufwendungen nicht auf dem berufsbedingten
Umzug sondern allein auf den besonderen Wohnbedürfnissen des Steuerpflichtigen und sind somit privat veranlaßt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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