1) Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus des Steuerpfl. im VZ 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts
als Überschuss des Mietwerts über die Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorgelegen, so ist § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG für
die folgenden VZ, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, weiter anzuwenden. Der Nutzungswert ist insoweit bis VZ 1998 einschließlich
nach § 2 Abs. 2 EStG zu ermitteln.
2) Noch während der Vermietungszeit durchgeführte Erhaltungsmaßnahmen sind - auch im Fall anschließender Eigennutzung und
unabhängig vom Zahlungszeitpunkt - grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 138 Nr. 3 EFG 2003 S. 1532 EFG 2003 S. 1532 Nr. 21 KÖSDI 2003 S. 13976 Nr. 12 MAAAB-08914
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