Ansparrücklage für ein Einzelunternehmen trotz Einbringung des Einzelunternehmens in eine GbR
Leitsatz
1) Die Ansparrücklage muss sich auf eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition beziehen.
2) Die Ansparrücklage ist nicht personen-, sondern betriebsbezogen ausgestaltet.
3) Die Bildung einer Ansparrücklage ist nicht (mehr) zulässig, wenn das Einzelunternehmen, für das die Rücklage gebildet werden
soll, im Zeitpunkt der Einstellung der Rücklage bereits in eine GbR eingebracht worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 194 Nr. 4 EFG 2003 S. 218 EFG 2003 S. 218 Nr. 4 BAAAB-08909
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