Steuerbarkeit von Stillhalterprämien, Werbungskosten durch Closinggeschäft, Long Call und Glattstellungsgeschäft
Leitsatz
1) Stillhalterprämien für die Einräumung von Optionen fallen unter § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG; sie fallen nicht unter §§ 22 Satz
1 Nr. 2, 23 EStG (Fassung bis 1998). Die Einräumung einer Option gegen Erhalt einer Stilhalterprämie stellt eine Leistung
i. S. des § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG dar. Die Steuerbarkeit entfällt nicht deswegen, weil an der DTB die Möglichkeit für den Stillhalter
besteht, sich durch Glattstellungsgeschäfte (sog. Closing) aus der Optionsverpflichtung zu lösen.
2) Stillhaltergeschäfte auf DAX-Kontrakte fallen dagegen nicht unter § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG.
3) Aufwendungen in Form von Optionsprämien, Spesen oder Provisionen für ein Closinggeschäft stellen keine Werbungskosten bei
den Einkünften des Stillhalters dar.
4) Der Kauf von Kaufoptionen (Long Calls) und der Abschluss eines Glattstellungsgeschäfts in Form eines "Verkaufs" Call innerhalb
der Spekulationsfrist, ist in der bis 1998 geltenden Fassung des EStG nicht steuerbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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