Aufhebungsantrag als ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens
Leitsatz
Eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass mit der Klage substantiiert dargelegt wird, inwieweit der
angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt sein soll. Beantragt
der Kläger die schlichte Aufhebung von nach einer Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheiden, richtet sich die Klage konkludent
gegen sämtliche durch die Betriebsprüfung vorgenommenen Änderungen, die sich in den angefochtenen Bescheiden niedergeschlagen
haben.