Beginn der Verzinsung bei Gewinnverteilungsbeschluss nach Ablauf von mehr als einem Jahr nach Ende des Wirtschaftsjahres.
Leitsatz
In Anbetracht der körperschaftsteuerlichen Besonderheiten findet § 233a Abs. 2a AO 1977 keine Anwendung, wenn für ein Wirtschaftsjahr
erstmalig ein Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung gefasst wird, selbst wenn zuvor ein Beschluss zur Thesaurierung
des Jahresergebnisses gefasst wurde und der Änderungsbeschluss nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
gefasst wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 694 Nr. 11 EFG 2003 S. 671 EFG 2003 S. 671 Nr. 10 KÖSDI 2003 S. 13758 Nr. 6 HAAAB-08865
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