Bildung einer Ansparrücklage bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Leitsatz
1) Die Anerkennung der Ansparrücklage kann grundsätzlich nicht "unter Missbrauchsgesichtspunkten" versagt werden.
2) Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, ist für die Bildung der Ansparrücklage kein "buchmäßiger"
Nachweis im eigentlichen Sinne erforderlich. Erforderlich ist aber, dass das Wirtschaftsgut, das angeschafft werden soll,
seiner Funktion nach benannt und der beabsichtigte Investitionszeitpunkt sowie die voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 790 Nr. 15 EFG 2000 S. 309 OAAAB-08854
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