1) Nach § 1 Abs. 1 InvZulG begünstigte Investitionen können nur solche sein, die im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
mit der als förderungswürdig anerkannten Betriebsstättenerweiterung vorgenommen werden. Ein sachlicher Zusammenhang ist nur
gegeben, wenn das Wirtschaftsgut erstmals mit der Erweiterung der Betriebsstätte angeschafft wird und seine Anschaffung nicht
in zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines gleichartigen anderen Wirtschaftsguts aus der alten Betriebsstätte steht.
2) Ersatzbeschaffungen sind grundsätzlich von der Zulagenförderung nach § 1 Abs. 1 InvZulG ausgeschlossen. Zulagenunschädlich
kann eine Ersatzbeschaffung allenfalls dann sein, wenn im Rahmen von Umstellungs- und Rationalisierungsinvestitionen der Ersatz
veralteter Maschinen notwendig ist.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.