Ständige Ansässigkeit eines Botschaftsmitarbeiters in Deutschland
Leitsatz
1) Der Begriff der "ständigen Ansässigkeit" nach § 3 Nr. 29a Satz 2 EStG ist identisch mit dem entsprechenden Begriff in Art.
37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD).
2) Bei der Anwesenheit einer Person von 25 Jahren oder länger in Deutschland ist eine nicht ständige Ansässigkeit in Deutschland
ausgeschlossen.
3) Die Bescheinigung eines ausländischen Botschafters, mit der dieser einer Person eine nicht ständige Ansässigkeit bescheinigt,
hat keine konstitutive Bedeutung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 897 Nr. 17 EFG 2001 S. 552 VAAAB-08843