Schuldrechtlicher Versorgungsausgleichsanspruch keine selbständige Versorgungsrente
Leitsatz
1) Die im Rahmen einer Ehescheidung vereinbarte hälftige Abtretung von Versorgungsansprüchen gegen den früheren Arbeitgeber
und gegen eine Pensionskasse der Mitarbeiter des früheren Arbeitgebers begründet kein eigenständiges Rentenstammrecht für
den begünstigten Ehegatten.
2) Zahlungen aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind als sonstige wiederkehrende Bezüge des begünstigten Ehegatten
in voller Höhe nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG der Besteuerung unterworfen und unterliegen nicht der Ertragsansteilsbesteuerung.