Klagebefugnis trotz Null-Festsetzung und Verbot eines Verlustrücktrags bei bestehender Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
1) Ausnahmsweise kann eine Null-Festsetzung in einem Einkommensteuerbescheid eine Rechtsverletzung auslösen, wenn die Festsetzung
sich bei der gleichen Steuerart für spätere Steuerabschnitte oder bei einer anderen Steuerart zu Ungunsten auswirkt. Dabei
genügt es, wenn zukünftige Nachteile mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten können.
2) Führt das Finanzamt während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid einen Verlustrücktrag
durch, mit der Folge, dass die Steuerfestsetzung nach Rücktrag auf 0 DM lautet, liegt - weiterhin - eine Beschwer bzw. Klagebefugnis
des Steuerpflichtigen trotz Null-Festsetzung vor, da ihm sonst die Möglichkeit genommen würde, den Verlust für spätere Veranlagungszeiträume
zu seinen Gunsten zu nutzen.
3) Ist ein Einkommensteuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt, ist insoweit auch die Änderung des Bescheids zur Durchführung
eines Verlustrücktrags nicht zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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