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FG Köln  v. - 12 K 1316/96 EFG 2002 S. 1202

Gesetze: AO 1977 § 196, AO 1977 § 197, AO 1977 § 193

Abgabenordnung:

Bekanntgabe der Prüfungsanordnung betreffend Personensteuern nach Vollbeendigung der Personengesellschaft

Leitsatz

1) Nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters ist eine Prüfungsanordnung soweit sie sich auf die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bezieht - anders als eine Prüfungsanordnung hinsichtlich der Betriebssteuern - an die ehemaligen Gesellschafter zu richten und diesen bekanntzugeben.

2) Die Prüfungsanordnung kann auch gegen den Rechtsnachfolger der Personengesellschaft gerichtet werden. Für diesen besteht eine Duldungspflicht i. S. der §§ 193 ff. AO auch hinsichtlich der Gewinnfeststellung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1270 Nr. 20
EFG 2002 S. 1202
EFG 2002 S. 1202 Nr. 19
KAAAB-08838

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FG Köln v. 24.04.2002 - 12 K 1316/96

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