Teilnahme des Ehegatten an der Steuerhinterziehung des anderen Ehegatten
Leitsatz
1) Eine Beihilfe oder Mittäterschaft eines Ehegatten zur Steuerhinterziehung des anderen Ehegatten liegt nicht schon dann
vor, wenn ein Ehegatte die gemeinsame Steuererklärung mitunterzeichnet, obwohl er weiß, daß der andere Ehegatte unrichtige
Angaben zu seinen Einkünften gemacht hat.
2) Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn sich das Verhalten des mitunterzeichnenden Ehegatten nicht in der reinen Unterschriftsleistung
erschöpft, sondern darüber hinaus sich das Verhalten als psychische Beihilfe in Form einer Bestärkung des Tatentschlusses
oder der Mitwirkung an Vorbereitungshandlungen darstellt, eine Verabredung und ein einverständliches Zusammenwirken der Eheleute
vorliegt oder der Ehegatte ein massives Eigeninteresse am Erfolg der Steuerhinterziehung hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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