Regelmäßige Arbeitsstätte und Arbeitslohn bei Abgeltung von Nebenleistungen des Arbeitnehmers
Leitsatz
1) Filialen einer Lebensmittelkette, die von Bezirksleitern täglich aufgesucht werden, stellen bei diesen regelmäßige Arbeitsstätten
dar. Dem steht nicht entgegen, daß die Bezirksleiter täglich jeweils 5 bis 8 Filialen aufsuchen und keine zumutbare öffentliche
Verkehrsverbindung zwischen den Fililialen besteht.
2) Mietzahlungen, die Arbeitnehmer für die Überlassung einer Garage zum Einstellen firmeneigener, dem Arbeitnehmer zur Nutzung
überlassener Firmen-PKW, vom Arbeitgeber erhalten, stellen als Abgeltungn einer Nebenleistung des Arbeitnehmers Arbeitslohn
dar. Derartige Mietzahlungen sind durch die 1%-Regelung nicht abgegolten.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 75 Nr. 2 EFG 2001 S. 747 RAAAB-08827