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FG Köln Urteil v. - 11 K 795/99 EFG 2001 S. 747

Gesetze: EStG § 9 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 3, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 19 Abs 1, EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 21 Abs 3, EStG § 8 Abs 2, EStG § 8 Abs 2 Satz 3, LStDV § 2 Abs 1

Lohnsteuer

Regelmäßige Arbeitsstätte und Arbeitslohn bei Abgeltung von Nebenleistungen des Arbeitnehmers

Leitsatz

1) Filialen einer Lebensmittelkette, die von Bezirksleitern täglich aufgesucht werden, stellen bei diesen regelmäßige Arbeitsstätten dar. Dem steht nicht entgegen, daß die Bezirksleiter täglich jeweils 5 bis 8 Filialen aufsuchen und keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung zwischen den Fililialen besteht.

2) Mietzahlungen, die Arbeitnehmer für die Überlassung einer Garage zum Einstellen firmeneigener, dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassener Firmen-PKW, vom Arbeitgeber erhalten, stellen als Abgeltungn einer Nebenleistung des Arbeitnehmers Arbeitslohn dar. Derartige Mietzahlungen sind durch die 1%-Regelung nicht abgegolten.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 75 Nr. 2
EFG 2001 S. 747
RAAAB-08827

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FG Köln, Urteil v. 17.01.2001 - 11 K 795/99

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