Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und Bindungswirkung des Beschlusses bei der Kostenfestsetzung
Leitsatz
1) An einer "Zuziehung" im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO fehlt es, wenn sich ein Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder
Steuerberater im Vorverfahren selbst vertreten hat.
2) Ist ein Bevollmächtigter im außergerichtlichen Vorverfahren nicht zugezogen worden, ist ein Beschluss des Gerichts nach
§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ohne Wirkung und für die vom Urkundsbeamten in eigener Zuständigkeit nach § 149 FGO vorzunehmende
Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten ohne Bedeutung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 55 EFG 2003 S. 55 Nr. 1 KAAAB-08796
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