1) Hat der Kostenbeamte bereits eine Entscheidung getroffen, dass Kosten zu erheben sind und diese entsprechend angesetzt,
gilt der Antrag des Kostenschuldners, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen, als Erinnerung gegen den Kostenansatz
im Sinne des § 5 Abs. 1 GKG.
2) Gerichtskosten sind festzusetzen, wenn kein Fall des § 8 GKG vorliegt. Es gibt keine Rechtsnorm, nach der die Kostenstelle
befugt wäre, die zu entrichtenden Gerichtskosten nach billigem Ermessen niedriger festzusetzen als gesetzlich vorgesehen.
3) Wird die Klage zurückgenommen, hat der Kläger auch die Kosten für einen früheren Gerichtsbescheid zu tragen.
4) Ein Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten bei unrichtiger Sachbehandlung setzt voraus, dass das Gericht oder ggfls.
Behörde gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen haben und dies offen zutage tritt oder wenn Gericht oder Behörde
ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist.
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