Haushaltszugehörigkeit eines im Heim untergebrachten Kindes; Überleitungsbefugnis des Trägers der Jugendhilfe
Leitsatz
1) Wird ein Kind im Erziehungsheim untergebracht, gehört es dennoch zum Haushalt des Elternteils, in dessen Haushalt es zuletzt
gelebt hat, wenn die Aussicht besteht, dass das Kind das Heim in einem überschaubaren Zeitraum verlassen und in die elterliche
Wohnung zurückkehren wird.
2) Erbringt der Träger der Jugendhilfe Hilfe zur Erziehung in einem Heim und hat ein kostenerstattungspflichtiger Elternteil
Anspruch auf Kindergeld, wird das Jugendamt mit den Kosten der Hilfeleistung nicht endgültig belastet, sondern nur nachrangig
gegenüber der Familienkasse. Deshalb hat der Träger der Jugendhilfe ein Recht auf Überleitung des bestehenden Kindergeldanspruchs.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1181 Nr. 18 EFG 2002 S. 1182 DAAAB-08781