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FG Köln Urteil v. - 10 K 7322/98 EFG 2002 S. 1182

Gesetze: EStG § 74 Abs 5SGB X § 104 Abs 1SGB X § 104 Abs 1 S 1SGB X § 104 Abs 1 S 4 KJHG § 91 Abs 1 KJHG § 93 Abs 5 KJHG § 94 Abs 2 KJHG § 94 Abs 3 EStG § 64

Kindergeld:

Haushaltszugehörigkeit eines im Heim untergebrachten Kindes; Überleitungsbefugnis des Trägers der Jugendhilfe

Leitsatz

1) Wird ein Kind im Erziehungsheim untergebracht, gehört es dennoch zum Haushalt des Elternteils, in dessen Haushalt es zuletzt gelebt hat, wenn die Aussicht besteht, dass das Kind das Heim in einem überschaubaren Zeitraum verlassen und in die elterliche Wohnung zurückkehren wird.

2) Erbringt der Träger der Jugendhilfe Hilfe zur Erziehung in einem Heim und hat ein kostenerstattungspflichtiger Elternteil Anspruch auf Kindergeld, wird das Jugendamt mit den Kosten der Hilfeleistung nicht endgültig belastet, sondern nur nachrangig gegenüber der Familienkasse. Deshalb hat der Träger der Jugendhilfe ein Recht auf Überleitung des bestehenden Kindergeldanspruchs.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1181 Nr. 18
EFG 2002 S. 1182
DAAAB-08781

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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Urteil v. 05.06.2002 - 10 K 7322/98

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