1) Ein Erlass der auf Kapitaleinkünfte aus Lebensversicherungen entfallenden Einkommensteuer ist aus sachlichen Billigkeitsgründen
auch dann nicht geboten, wenn die Lebensversicherung als Altersversorgung gedacht war, jedoch im Rahmen eines Vergleichs auf
Verlangen der Bank vorzeitig gekündigt werden musste.
2) Haben sich in den Vorjahren Zinsaufwendungen - wenn auch nur im Rahmen des Eingangssteuersatzes - steuerlich ausgewirkt,
so kommt ein Erlass der ESt-Schuld nicht in Betracht, selbst wenn es aufgrund eines Schuldenerlasses in einem späteren Veranlagungszeitraum
zu einem zusammengeballten Zufluss von Zinseinkünften mit entsprechender Progressionswirkung kommt (Sanierungsgewinn).
3) Dem Verlust des Förderung nach § 10e EStG wegen Überschreitens des Grenzbetrages kann auch dann im Erlasswege nicht begegnet
werden, wenn es in einem Jahr zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt, sofern sich hierdurch die Leistungsfähigkeit
des Steuerpflichtigen unmittelbar erhöht hat.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 853 Nr. 14 EFG 2003 S. 752 EFG 2003 S. 752 Nr. 11 VAAAB-08762
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