Qualifizierung einer Informations- und Bevorzugungsleistung
Ausstellen unrichtiger Rechnungen
Leitsatz
1) Nebenberufliche Informations- und Bevorzugungsleistungen eines angestellten Ingenieurs sind als Ausfluss der Konstruktions-
und Beratungstätigkeit, also der Ingenieurtätigkeit, als freiberuflich einzustufen.
2) Eine unrichtige Leistungsbeschreibung i.S.d. § 14 Abs. 3 UStG 1980 liegt jedenfalls dann vor, wenn bewusst eine nicht ausgeführte
Leistung (aliud) in Rechnung gestellt wird in der Absicht, die wirklich erbrachte Leistung nicht benennen zu müssen.
3) Der Tatbestand der Nichtausführung einer abgerechneten Leistung i.S.d. § 14 Abs. 3 UStG 1980 wird nicht dadurch verwirklicht,
dass ein Unternehmer tatsächlich erbrachte Konstruktions- und Beratungsleistungen überfakturiert hat, um den Vertragspartnern
den Vorsteuerabzug aus dem vollen Rechnungsbetrag zu ermöglichen, ohne die ebenfalls erbrachte Informations- und Bevorzugungsleistung
in den Rechnungen gesondert ausweisen zu müssen. Insofern wird kein aliud ausgewiesen, sondern lediglich eine erbrachte Leistung
überfakturiert (§ 14 Abs. 2 UStG).
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 56 EFG 2002 S. 56 Nr. 1 LAAAB-08761
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