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FG Köln Urteil v. - 10 K 5152/97 EFG 2002 S. 765

Gesetze: AO 1977 § 12, DBA China Art 5

Ausland:

Betriebsstättenbegriff i. S. von Art. 5 DBA China

Leitsatz

1) Der Betriebsstättenbegriff setzt eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.

2) Eine 7-monatige Auftragstätigkeit in China in einem vom Auftraggeber angemieteten Büroraum kann eine hinreichende Verwurzelung zum Ausdruck bringen, die die Annahme einer festen Einrichtung rechtfertigt. Aus dem Begriff der Betriebsstätte kann nicht abgeleitet werden, dass die Verwurzelung des Steuerpflichtigen notwendigerweise rechtlich abgesichert sein muss und dass es sich um fortlaufende Aufträge handeln muss. Auch eine nur allgemeine rechtliche Absicherung kann zur Annahme einer Betriebsstätte genügen, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Steuerpflichtigen zumindest ein bestimmter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt wird und seine Verfügungsmacht darüber nicht bestritten wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 768 Nr. 12
EFG 2002 S. 765
EAAAB-08759

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FG Köln, Urteil v. 20.03.2002 - 10 K 5152/97

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