Leistungsempfänger und Vorsteuerabzug bei Leistungen bezogen auf ein Grundstück im Miteigentum von Ehegatten
Leitsatz
1) Eine Lieferung oder sonstige Leistung wird grundsätzlich an diejenige Person ausgeführt, die aus dem dem Leistungsaustausch
zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnis (Außenverhältnis) berechtigt oder verpflichtet wird. Leistungsempfänger
ist somit regelmäßig, wer zivilrechtlich als Auftraggeber oder Besteller einer Leistung anzusehen ist.
2) Wird auf einem Grundstück, an dem Ehegatten gemeinschaftlich Miteigentümer sind, ein Bauwerk errichtet, kann statt der
Ehegatten-Gemeinschaft auch einer der Ehegatten allein Leistungsempfänger sein.
3) Wird der Bauleistungsvertrag von Eheleuten gemeinsam abgeschlossen, ist zumindest dann von den Eigentumsverhältnissen
am Grundstück auf den Leistungsberechtigten zu schließen, wenn im Außenverhältnis gegenüber dem Leistungsverpflichteten keine
weiteren Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, zu welchen Teilen die Eheleute aus dem gemeinsam geschlossenen Vertrag berechtigt
oder verpflichtet sein sollen.
4) Die Nennung beider Ehegatten in einer Rechnung steht dem - entsprechend dem Leistungsbezug - anteiligen Vorsteuerabzug
durch den Unternehmer-Ehegatten nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 821 Nr. 15 EFG 2001 S. 939 TAAAB-08741
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