1) Meta-Verbindungen können steuerlich als Mitunternehmerschaften zu beurteilen sein. Es ist unerheblich, dass es sich bei
Meta-Verbindungen um Innengesellschaften handelt.
2) Wird bei einer zweigliedrigen Personengesellschaft die Leitung gemeinschaftlich von beiden Gesellschaftern ausgeübt, kann
an den beiden Orten, von denen aus die Gesellschafter tätig werden, jeweils ein Ort der Leitung und damit eine Betriebsstätte
vorliegen. Liegen keine Anhaltspunkte für einen anderen Aufteilungsmaßstab vor, ist der Gesamtgewinn beiden Betriebsstätten
zur Hälfte zuzurechnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 969 Nr. 18 EFG 2001 S. 1287 IAAAB-08736
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