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Finanzgericht Köln Urteil v. - 11 K 2324/95 EFG 2001 S. 586

Verlustrücktrag nach § 10d EStG bewirkt keine Änderung des vorjährigen Gewerbeertrags

Leitsatz

Ein Rücktrag des gewerblichen Verlustes nach § 10d Satz 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG bewirkt keine entsprechende Änderung des Gewerbeertrags nach § 35b GewStG.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 586
BAAAB-08721

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Köln, Urteil v. 25.10.2000 - 11 K 2324/95

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