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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 9 K 3071/97 EFG 2003 S. 550

Gesetze: EStG § 63 Abs. 1 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, BGB § 1608

Kindergeld für verheiratete Kinder bei geringen Einkünften des Ehegatten

Leitsatz

1. Bei verheirateten Kindern hat der Kindergeldbererchtigte Anspruch auf Kindergeld, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering ist, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Ehegatten nach § 1608 BGB zusammen mit den sonstigen Einkünften und Bezügen des Kindes den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht übersteigt.

2. Die Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten sind nicht als Bezüge des Kindes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu erfassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 550
EFG 2003 S. 550 Nr. 8
TAAAB-08702

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 03.09.2002 - 9 K 3071/97

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