Kindergeld für verheiratete Kinder bei geringen Einkünften des Ehegatten
Leitsatz
1. Bei verheirateten Kindern hat der Kindergeldbererchtigte Anspruch auf Kindergeld, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering
ist, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Ehegatten nach § 1608 BGB zusammen mit den sonstigen Einkünften und
Bezügen des Kindes den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht übersteigt.
2. Die Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten sind nicht als Bezüge des Kindes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu
erfassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 550 EFG 2003 S. 550 Nr. 8 TAAAB-08702
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 03.09.2002 - 9 K 3071/97
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