1. Ist ausgeschlossen, dass Anlagebeträge aus laufenden Einkünften finanziert worden sind, ist die Schlussfolgerung, die Gelder
seien in den Vorjahren sowohl kapital- als auch ertragsmäßig vom Antragsteller nicht erklärt worden, gerechtfertigt.
2. Die aus einer Kapitalanlage gezogenen Erträge dienen als Basis für die Schätzung von Einkünften in den Vorjahren.
3. Zur Anwendung der auf 10 Jahre verlängerten Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung kommt es nicht darauf an, wer die
Steuer hinterzogen hat.
4. Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht und legt er dem Finanzamt Tatsachen, die ausschließlich oder überwiegend
seiner Wissens- und Einflusssphäre zugehören nicht offen, so reduziert sich in entsprechendem Maße die Ermittlungspflicht
der Behörde. Sie kann dann von der Existenz bestimmter Tatsachen auch unter Zugrundelegung eines geringeren als des üblichen
Grades der Überzeugung ausgehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAB-08697
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 12.09.2001 - 8 V 465/01
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