Umfang und Beginn der Ablaufhemmung durch eine Steuerfahndungsprüfung
Leitsatz
Eine Ablaufhemmung im Sinne des § 171 Abs. 5 AO wegen des Beginns einer Steuerfahndungsprüfung tritt nur ein, wenn ein konkreter
Anfangsverdacht besteht, dem Steuerpflichtigen dieser bekannt gegeben wurde und der Beginn der Ermittlungshandlungen für den
Steuerpflichtigen erkennbar ist.
Der Umfang der Ablaufhemmung richtet sich nach dem sachlichen und persönlichen Umfang der Ermittlungshandlungen, wobei darauf
abzustellen ist, wann die Steuerfahndung mit konkreten Ermittlungen in Bezug auf einen bestimmten Gegenstand der Besteuerung
für den Steuerpflichtigen erkennbar begonnen hat
Fundstelle(n): YAAAB-08693
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.06.2000 - 8 K 683/93
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