Betriebsaufgabe bei gewerblichem Grundstückshandel
Leitsatz
1. Betreibt ein Unternehmen, das zuvor auf dem Gebiet des Grundstückshandels und der Grundstücksverwaltung tätig war, nur
noch Grundstücksverwaltung, so ist hierin regelmäßig eine bloße Betriebsunterbrechung zu sehen, solange dem Finanzamt gegenüber
nicht die Betriebsaufgabe erklärt wurde und die bei der Betriebseinstellung zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter jederzeit die
Wiederaufnahme des Betriebes gestatten.
2. Eine zeitliche Grenze für die Annahme einer Betriebsunterbrechung gibt es nicht
3. Grundstücke gehören beim gewerblichen Grundstückshändler grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen, da grundsätzlich
davon auszugehen ist, dass ein Grundstückshändler alle Objekte bei günstiger Gelegenheit veräußern will.
4. Eine langfristige Vermietung ist ein Indiz gegen eine bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung vorliegende,
zumindest bedingte Weiterveräußerungsabsicht.
5. Eine Vermietung von bis zu fünf Jahren ist noch nicht als langfristig einzustufen
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1302 Nr. 21 EFG 2002 S. 1231 EFG 2002 S. 1231 Nr. 19 OAAAB-08692
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 21.02.2002 - 8 K 6095/98
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