Verjährung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen
Leitsatz
1. Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides über die künftige Steuerpflicht von Zinserträgen erstreckt sich nicht
auf die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben.
2. Der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO muss den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO genügen und deshalb unmissverständlich
zum Ausdruck bringen, dass die Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und nur für solche Folgesteuern
von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides noch nicht abgelaufen war.
3. Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO greift auch ein, wenn die Anzeige von einem Dritten eingereicht wird und der
Steuerpflichtige die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Anzeige des Dritten hat und diese berichtigten, bestätigen oder
ergänzen kann.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1137 UAAAB-08690
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 15.05.2001 - 8 K 5382/99
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