Abgrenzung zwischen Betriebsaufgabe und -unterbrechung beim Betrieb eines Aussiedlerwohnheims
Leitsatz
1. Die Betriebsunterbrechung setzt voraus, dass bei der Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht und die Verwirklichung
der Absicht nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes
in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so dass der stillgelegte und der (wieder-)eröffnete Betrieb als
identisch anzusehen sind.
2. Eine identitätswahrende Fortführung des Betriebes ist an den Fortbestand wesentlicher Betriebsgrundlagen gebunden.
3. Wesentliche Grundlagen eines Betriebes sind diejenigen Wirtschaftsgüter, die aufgrund ihrer tatsächlichen Verwendung zur
Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung
zukommt.
4. Das als Mindestausstattung vorgeschriebene Mobiliar eines Aussiedlerwohnheims ist dessen notwendige Betriebsgrundlage.
5. Die Identität des Betriebes eines Aussiedlerwohnheims ist nach Fortschaffung der tatsächlich noch brauchbaren, für den
Betrieb einer solchen Unterkunft maßgeblichen Einrichtungsgegenstände nicht mehr gewährleistet, so dass die Möglichkeit der
identitätswahrenden Betriebsfortführung nicht mehr besteht. .
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1442 EFG 2002 S. 1442 Nr. 22 LAAAB-08680
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 24.04.2002 - 8 K 2047/99
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