1. Bei einem zusätzlichen Raum außerhalb der Wohnung, aber im selben Gebäude (Kellerraum), der nahezu ausschließlich zu beruflichen
Zwecken genutzt wird, handelte es sich nicht um eine häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 9 Abs. 5 EStG in Verbindung mit
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, das den dortigen Abzugsbeschränkungen unterliegt.
2. Allein der bestehende räumliche Zusammenhang (Wohnung und Arbeitszimmer in einem Gebäude) reicht nicht aus, um die außerhalb
des Wohnbereichs liegenden Räumlichkeiten als häusliches Arbeitszimmer zu behandeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2000 S. 800 Nr. 16 DStRE 2000 S. 225 Nr. 5 EFG 2000 S. 169 WAAAB-08672
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 06.10.1999 - 7 K 5068/98
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