Vorsteuerabzug bei Einschaltung von Subunternehmern im Baugewerbe
Leitsatz
1. Die Person des leistenden Unternehmers ist abweichend von der zivilrechtlichen Leistungsbeziehung zu bestimmen, wenn der
Vertragspartner des Leistungsempfängers die vereinbarte Leistung nicht in eigner Person erbringt, die Leistung nicht als eigene
der Umsatzsteuer unterwirft und der Leistungsempfänger damit rechnet, oder damit hätte rechnen müssen, dass die Leistung nicht
versteuert wird.
2. Ein Unternehmen als Vertragspartner des Leistungsempfängers hat die vereinbarte Leistung jedenfalls dann ”in eigner Person”
erbracht, wenn die Leistungen von einem Bautrupp ausgeführt werde, dessen Mitglieder Arbeitnehmer dieses Unternehmens waren.
3. Die Kapitalgesellschaft, die zivilrechtlicher Vertragspartner ist und die die Rechnung ausgestellt hat , ist auch als leistender
Unternehmer der von ihr abgerechneten und von ihrem Bautrupp ausgeführten Leistungen anzusehen, wenn die gesamte tatsächliche
Geschäftsführung für die GmbH mit dem Einverständnis und der zumindest gelegentlichen persönlichen Mitwirkung des Geschäftsführers
erfolgt.
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Fundstelle(n): NAAAB-08662
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 20.06.2000 - 6 V 6399/98
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