Der Vorsteuerabzug ist bereits vor Aufnahme des tatsächlichen Betriebes eines Unternehmens zu gewähren, wenn die beabsichtigte
wirtschaftliche Tätigkeit zu besteuerten Umsätzen führt.
Maßgebendes Beurteilungskriterium ist die durch objektive Anhaltspunkt belegte Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs.
Bei sog. Freizeitgegenständen, die sowohl der privaten als auch der unternehmerischen Verwendung zugänglich sind, kommt es
für den Vorsteuerabzug darauf an, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine geschäftsmäßige Tätigkeit geplant ist.
Bei der Anschaffung einer Segelyacht sind die Größe des Bootes und die sich daraus ergebende private Nutzungsmöglichkeit
für den Familien- und Freundeskreis, der Lebenszuschnitt des Mehrheitsgesellschafters, der seine Berufstätigkeit abgeschlossen
hat und der Umstand, dass eine Rentabilitätsstudie erst nach Abschlusss des Werkvertrages zur Erstellung der Yacht erstellt
wurde, Indizien, die gegen die Geschäftsmäßigkeit des Bootsbaus sprechen.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1328 Nr. 21 EFG 2002 S. 1267 EFG 2002 S. 1267 Nr. 19 TAAAB-08660
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 24.05.2002 - 6 V 4480/01
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