Therapeutisches Reiten keine umsatzsteuerfreie heilberufliche Tätigkeit
Leitsatz
1. Eine ”ähnliche heilberufliche Tätigkeit” i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG liegt vor, wenn die Behandlungsleistung in der Regel von
den Sozialversicherungsträgern finanziert werden.
2. Therapeutisches Reiten fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG.
3. Zur Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UstG reicht es nicht aus, dass die hippotherapeutischen Umsätze mit Hilfe
angestellter Krankengymnasten ausgeführt werden.
4. Eine andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 b der Richtlinie 77/388/EWG
ist gegeben, wenn das Unternehmen die ordnungsgemäße Anerkennung nach Art der Krankenanstalten und Zentren für ärztliche Heilbehandlung
und Diagnostik besitzt von den Krankenkassen und anderen Sozialversicherungsträgern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): IAAAB-08655
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 05.07.2002 - 6 V 1707/02
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