1. Wird als Rechnungsaussteller nicht der wirkliche Namen des Leistenden, sondern ein von diesem benutzter Deckname angegeben,
handelte es sich grundsätzlich nicht um einen ordnungsgemäßen Rechnungsbeleg i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
2. Die Ausstellung einer auf eine Firma lautende Rechnung, die die abgerechnete Leistung nicht erbracht hat, steht in ihrer
Wirkung der fehlenden Angabe des leistenden Unternehmens gleich.
3. Für die Versagung des Vorsteuerabzug ist es unerheblich, ob die abgerechneten Arbeiten tatsächlich von einem selbstständigen
Subunternehmer ausgeführt worden sind, soweit dessen Identität aus den Rechnungsangabe nicht ersichtlich ist.
4. Der Versagung des Vorsteuerabzugs steht nicht entgegen, dass der Leistungsempfänger in gutem Glauben war
Fundstelle(n): EAAAB-08652
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 22.02.2000 - 6 K 841/00
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