1. Die Besorgnis der Erhebung von Aussetzungszinsen nach § 237 AO begründet ein besonderes Feststellungsinteresse, wenn sich
ein Vorauszahlungsbescheid, dessen Vollziehung ausgesetzt war, durch den Erlass des Jahressteuerbescheides erledigt hat.
2. Eine finanzielle Eingliederung bei mittelbarer Beteiligung liegt vor, wenn die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte an
der Organgesellschaft von den Gesellschaftern der Organträgergesellschaft (Muttergesellschaft) gehalten wird, sodass in beiden
Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügen und damit der Organträger
mittelbar seinen Willen auch in der Organgesellschaft durchsetzen kann.
3. Halten die Gesellschafter einer GmbH, nur zu einem geringfügigen Teil die Anteile an einer Personengesellschaft, deren
anderen Anteile von der GmbH gehalten werden, liegt keine finanzielle Eingliederung der GmbH in die Personengesellschaft mittelbar
über die Gesellschafter vor.
4. Im Rahmen der finanzielle Eingliederung ist eine Beherrschung durch die Personengesellschaft oder zumindest mittelbar deren
Gesellschafter erforderlich; ein Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft auf die hindert diese dieser stehenden Gesellschafter
ist dabei nicht zulässig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1426 EFG 2003 S. 1426 Nr. 19 UAAAB-08651
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 28.04.2003 - 6 K 834/01
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