1. Die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 17b UStG tritt nur bei der Beförderung akut erkrankter und verletzter Personen ein.
2. Fahrzeuge erfüllen nur dann die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 17b UStG, wenn sie nach ihrer gesamten Bauart
und Ausstattung speziell für die Beförderung von verletzten und kranken Personen bestimmt sind.
3. Umbauten, die eine Nutzung des Fahrzeugs auch zu anderen Zwecken nicht ausschließen und die mit relativ geringem Aufwand
wieder rückgängig zu machen sind, stellen keine besonderen Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 17b UStG dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 194 EFG 2003 S. 194 Nr. 3 DAAAB-08648
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 15.10.2002 - 6 K 5527/99
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