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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 493/99 EFG 2003 S. 1046

Gesetze: UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6. EG-Richtlinie Art. 4 Abs. 2, 6. EG-Richtlinie Art. 4 Abs. 4

Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer Holdinggesellschaft

Leitsatz

1. Einer Holdinggesellschaft kommt die Unternehmereigenschaft nur dann zu, wenn und soweit sie nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt.

2. Ein unmittelbares oder mittelbares Eingreifen der Holding in die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaft ist als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie anzusehen, die eine Zurechnung der von der Beteiligungsgesellschaft im eignen Namen ausgeführten Außenumsätze rechtfertigt.

3. Für die Frage der Eingliederung in eine Holdinggesellschaft reicht es aus, dass ”gegenseitige wirtschaftliche” Beziehungen bestehen, durch die die beteiligten Personen eng miteinander verbunden sind. Nach richtlinienkonformer Auslegung ist es nicht mehr erforderlich, dass das beherrschte Unternehmen den gewerblichen Zwecken des herrschenden Unternehmens dient.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1046
EFG 2003 S. 1046 Nr. 14
JAAAB-08646

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 17.02.2003 - 6 K 493/99

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