Voraussetzungen der finanzielle Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
Leitsatz
Die für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung einer Organgesellschaft ist bei einer mittelbaren
Beteiligung gegeben, wenn die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern der Organträgergesellschaft
(Muttergesellschaft) gehalten wird, so daß in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der
Anteile oder Stimmrechte verfügen und damit der Organträger mittelbar seinen Willen auch in der Organgesellschaft durchsetzen
kann..
Eine finanzielle Eingliederung kann auch durch Zusammenrechnung einer unmittelbaren und einer über die (oder einen) Gesellschafter
vermittelten mittelbaren Beteiligung begründet werden.
In diesem Fall liegt eine finanzielle Eingliederung nur vor, wenn der Mehrheitsgesellschafter des Organträgers über ausschlaggebende
Anteile an der Organgesellschaft verfügt, damit er seinen Willen auch in der Organgesellschaft durchsetzen kann.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 205 Nr. 4 EFG 2000 S. 823 LAAAB-08641
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 03.05.2000 - 6 K 2640/97
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