1. Ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis liegt nicht vor, wenn die persönliche Beziehung der Partner Grundlage des
gemeinsamen Wohnens ist.
2. Das Vermieten von Teilen einer Wohnung an im Haushalt lebende Mitbewohner wird generell steuerlich nicht anerkannt.
3. Sieht ein Mietvertrag zwischen Angehörigen nur die Vermietung eines Zimmers mit halbem Flur vor, ohne dass Vereinbarungen
zu Bad, WC und Küche getroffen worden sind, spricht dies für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft.
4. Da es unter Fremden unüblich ist, einem Mieter die Mitbenutzung von eigener Küche, Bad und WC einzuräumen, wenn der Mietvertrag
lediglich die Überlassung eines Zimmers und des halben Flures regelt, fehlt es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung
hinsichtlich der Überlassung der Mietsache, so dass der Mietvertrag keine steuerliche Anerkennung findet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 850 UAAAB-08638
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 17.02.2003 - 6 K 2178/00
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