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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 4799/00 EFG 2003 S. 520

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, HGB § 255 Abs. 2

Herstellungskosten bei wesentlicher Verbesserung des Wohnkomforts durch Renovierung eines Gebäudes

Leitsatz

1. Renovierungsaufwendungen sind als Herstellungskosten zu qualifizieren, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung den Wohnkomfort eines Hauses so deutlich steigern, dass der Gebrauchswert aufgrund des baulichen Zustands auf einen höheren Standard angehoben wird.

2. Bei einem Vergleich der Wohnstandards ist die Lage des Grundstücks mit zu berücksichtigen.

3. Wird eine in der ehemaligen DDR liegende Immobilie, die dem dortigen einfachen Wohnstandard entsprach, durch umfangreiche Renovierungsarbeiten in einen zeitgemäßen Zustand versetzt, der den Gebrauchswert zwar deutlich steigert, gleichwohl aber nur einfachem bundesdeutschen Standard entspricht, liegt keine wesentliche Verbesserung des Wohnstandards i.S.d. § 255 Abs. 2 HGB vor.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 520
EFG 2003 S. 520 Nr. 8
INF 2003 S. 204 Nr. 6
KÖSDI 2003 S. 13749 Nr. 6
XAAAB-08624

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 15.08.2002 - 5 K 4799/00

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