Herstellungskosten bei wesentlicher Verbesserung des Wohnkomforts durch Renovierung eines Gebäudes
Leitsatz
1. Renovierungsaufwendungen sind als Herstellungskosten zu qualifizieren, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung den Wohnkomfort
eines Hauses so deutlich steigern, dass der Gebrauchswert aufgrund des baulichen Zustands auf einen höheren Standard angehoben
wird.
2. Bei einem Vergleich der Wohnstandards ist die Lage des Grundstücks mit zu berücksichtigen.
3. Wird eine in der ehemaligen DDR liegende Immobilie, die dem dortigen einfachen Wohnstandard entsprach, durch umfangreiche
Renovierungsarbeiten in einen zeitgemäßen Zustand versetzt, der den Gebrauchswert zwar deutlich steigert, gleichwohl aber
nur einfachem bundesdeutschen Standard entspricht, liegt keine wesentliche Verbesserung des Wohnstandards i.S.d. § 255 Abs.
2 HGB vor.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 520 EFG 2003 S. 520 Nr. 8 INF 2003 S. 204 Nr. 6 KÖSDI 2003 S. 13749 Nr. 6 XAAAB-08624
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 15.08.2002 - 5 K 4799/00
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