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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 1280/99 EFG 2001 S. 64

Gesetze: EStG § 6 Abs. 2EStR 157 Abs. 4 HGB § 255 Abs. 2

Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und anschaffungsnahen Aufwendungen

Leitsatz

  1. Ob anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vorliegt, bestimmt sich nach den Begriffsmerkmale des - auch für die Begriffsbestimmung der Herstellungskosten im Steuerrecht maßgeblichen - § 255 Abs. 2 HGB

  2. Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes, die im Anschluß an die Anschaffung vorgenommen werden und die im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind, zeigen, daß das Gebäude bereits zum Erwerbszeitpunkt instandsetzungs- und modernisierungsbedürftig war und sind ein Indiz für eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes.

  3. Bei der Prüfung der 15 %-igen Erheblichkeitsgrenze ist eine Aufteilung der Arbeiten in laufende Reparaturaufwendungen und Herstellungskosten dann nicht möglich, wenn die unstreitig durchgeführten Schönheitsreparaturen im Rahmen einer umfassenden Renovierung und Modernisierung anfallen.

  4. Die Kosten für die Beseitigung eines versteckten Mangels an einem Gebäude sind zumindest dann Herstellungskosten, wenn das Gebäude im Anschaffungszeitpunkt minderwertig ist und der Zustand des Gebäudes über den Zustand bei Erwerb hinaus wesentlich verbessert wird.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 1177 Nr. 22
EFG 2001 S. 64
SAAAB-08617

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 23.02.2000 - 5 K 1280/99

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