Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und anschaffungsnahen Aufwendungen
Leitsatz
Ob anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vorliegt, bestimmt sich nach den Begriffsmerkmale des - auch für die Begriffsbestimmung
der Herstellungskosten im Steuerrecht maßgeblichen - § 255 Abs. 2 HGB
Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes, die im Anschluß an die Anschaffung vorgenommen werden
und die im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind, zeigen, daß das Gebäude bereits zum Erwerbszeitpunkt instandsetzungs- und modernisierungsbedürftig
war und sind ein Indiz für eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes.
Bei der Prüfung der 15 %-igen Erheblichkeitsgrenze ist eine Aufteilung der Arbeiten in laufende Reparaturaufwendungen und
Herstellungskosten dann nicht möglich, wenn die unstreitig durchgeführten Schönheitsreparaturen im Rahmen einer umfassenden
Renovierung und Modernisierung anfallen.
Die Kosten für die Beseitigung eines versteckten Mangels an einem Gebäude sind zumindest dann Herstellungskosten, wenn das
Gebäude im Anschaffungszeitpunkt minderwertig ist und der Zustand des Gebäudes über den Zustand bei Erwerb hinaus wesentlich
verbessert wird.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1177 Nr. 22 EFG 2001 S. 64 SAAAB-08617
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 23.02.2000 - 5 K 1280/99
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