1. Ein Arbeitsverhältnis liegt regelmäßig nur vor, wenn das vereinbarte monatliche Gehalt auch tatsächlich monatlich ausgezahlt
wird.
2. Betriebliche Gründe die ausnahmsweise eine Nichtauszahlung des Gehalts rechtfertigen können, liegen vor, wenn die Gesellschaft
illiquide ist und der Fortbestand des Unternehmens ein Arbeitnehmerdarlehen erfordert oder wenn zumindest Finanzierungsbedarf
für die Gesellschaft besteht.
3. Eine Pauschalvereinbarung, aufgrund derer sich der Geschäftsführer von vornherein verpflichtet, das Gehalt auf einseitige
Veranlassung der Gesellschaft durch Nichtauszahlung automatisch in ein Darlehen umzuwandeln, hält einem Fremdvergleich nicht
stand.
Fundstelle(n): INF 2003 S. 130 Nr. 4 UAAAB-08612
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 30.08.2002 - 4 V 2225/02
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